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BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Überwachung von Holzfällerarbeiten - Haftung für einen Verrichtungsgehilfen - Exculpation im Rahmen des § 831 BGB - Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen - Sorgfältige Auswahl eines Waldarbeiters - Unfallverhütungsvorschriften als Grundlage der zur Verkehrssicherung ...
Papierfundstellen
- VersR 1965, 1055
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- RG, 14.03.1939 - III 128/37
1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines …
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
In solchen Fällen ist es als haftungsbegründender Organisationsmangel anzusehen, wenn nicht für die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB gesorgt wird, für den sich die Körperschaft also nicht nach § 831 BGB entlasten kann (vgl. RGZ 157, 228, 235; 162, 129, 165; Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 185/63]). - BGH, 24.11.1964 - VI ZR 185/63
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
In solchen Fällen ist es als haftungsbegründender Organisationsmangel anzusehen, wenn nicht für die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB gesorgt wird, für den sich die Körperschaft also nicht nach § 831 BGB entlasten kann (vgl. RGZ 157, 228, 235; 162, 129, 165; Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 185/63]). - BGH, 09.07.1957 - IV ZB 123/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
Dienen diese Vorschriften auch in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen, so können doch an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614; vom 11. November 1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290).
- BGH, 10.11.1954 - VI ZR 154/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
Werden daher - wie hier - Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so ist die Ursächlichkeit des Verschuldens für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435; vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 - VersR 1955, 105). - RG, 09.03.1938 - VI 212/37
1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr, …
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
In solchen Fällen ist es als haftungsbegründender Organisationsmangel anzusehen, wenn nicht für die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB gesorgt wird, für den sich die Körperschaft also nicht nach § 831 BGB entlasten kann (vgl. RGZ 157, 228, 235; 162, 129, 165; Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 185/63]). - BGH, 08.05.1956 - VI ZR 48/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
Werden daher - wie hier - Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so ist die Ursächlichkeit des Verschuldens für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435; vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 - VersR 1955, 105). - BGH, 11.11.1958 - VI ZR 223/57
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
Dienen diese Vorschriften auch in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen, so können doch an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614; vom 11. November 1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290). - BGH, 09.07.1957 - VI ZR 117/56
Auszug aus BGH, 13.07.1965 - VI ZR 73/64
Dienen diese Vorschriften auch in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen, so können doch an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614; vom 11. November 1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290).
- OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der …
(1) Sie geben den (Mindest-)Inhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht vor; der damit bezweckte Schutz gilt gleichermaßen für eigene Arbeitnehmer wie für betriebsfremde berechtigte Personen (BGH VersR 65, 1055; 67, 133, 134; 75, 812, 813). - BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04
Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten …
Nachdem das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Unfallverhütungsvorschrift festgestellt hat, wird das Verschulden der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter der KG indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - VI ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, 1056). - OLG Köln, 17.02.2004 - 22 U 145/03
Verkehrssicherungspflicht des GU gegenüber SubU?
Auch wenn es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (…OLG Stuttgart, a.a.O.), haben sie für die zivilrechtliche Haftung erhebliche Bedeutung: Sie geben den (Mindest-)Inhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht vor, wobei der damit bezweckte Schutz gleichermaßen für die eigenen Arbeitnehmer wie für betriebsfremde berechtigte Personen gilt (BGH VersR 1965, 1055; 1967, 133 [134]; 1975, 812 [813]). - OLG Karlsruhe, 18.02.1987 - 7 U 97/85
Erstellung eines Stahlgerüstes gegen Unfallverhütungsvorschriften
Der damit bezweckte Schutz gilt gleichermaßen für eigene Arbeitnehmer wie für betriebsfremde berechtigte Personen (BGH VersR 1965, 1055-1967, 133 (134) - 1975, 812 (813)).